Satzung

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Förderverein der Leonardo da Vinci-Schule Morsbach e.V.

S A T Z U N G

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahrs

  1. Der Verein führt den  Namen Förderverein der Leonardo da Vinci-Schule Morsbach e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Morsbach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Gemeinschaftsschule Morsbach im Rahmen seiner Möglichkeiten – auch durch die Beschaffung und Bereitstellung erforderlicher Mittel. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks will der Verein insbesondere

a)    die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit fördern und diese über Ziele und Arbeit der Gemeinschaftsschule Morsbach informieren,

b)    Vorträge und Veranstaltungen bildender und jugendfördernder Art durchführen und / oder unterstützen,

c)    zusätzliche Geräte, Spiele und Mittel für den Freizeitbereich bereitstellen,

d)    bedürftigen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen ermöglichen,

e)    der Schule die Bereitstellung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln ermöglichen,

f)     die Arbeit der Mitwirkungsorgane fördern und unterstützen,

g)    Maßnahmen und Aktivitäten unterstützen, die dem Wohl der Schülerinnen und Schüler und der an der Gemeinschaftsschule Morsbach tätigen Personen dienen.

  1. Soweit im Einzelfall eine Konkurrenz zu Mitteln des Schulträgers oder einer anderen staatlichen Stelle besteht, sollen Mittel des Fördervereins grundsätzlich nur nachrangig eingesetzt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich und ohne Vergütung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mittel des Vereins

  1. Die zum Erreichen seiner Ziele erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen.
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Für Schülerinnen und Schüler, für Studierende und für Seniorinnen und Senioren ab dem 65. Lebensjahr reduziert sich der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte.

 

§ 4

Mitgliedschaft / Kündigungsfrist

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern; dazu zählen

a)    alle natürlichen und juristischen Personen,

b)    Körperschaften,

c)    von der Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannte Ehrenmitglieder.

  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand sowie Zahlung des ersten Jahresbeitrages erworben.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) oder Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie muss dem Vorstand bis zum 31. Mai des Jahres vorliegen. Später eingehende Kündigungen können erst im folgenden Jahr berücksichtigt werden. Ein Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag berechtigt den Vorstand, den Ausschluss des Mitglieds auszusprechen. Darüber hinaus kann ein Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dafür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu stellen.

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten.

 

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind

–       die Mitgliederversammlung,

–       der Vorstand,

–       der erweiterte Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung / Beschlussfähigkeit / Niederschrift

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt – und zwar im ersten Viertel des Geschäftsjahres.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

a)    auf Beschluss des Vorstandes,

b)    auf Antrag eines Zehntels aller Mitglieder,

c)    auf Antrag der Kassenprüfer/-innen.

  1. Mitgliederversammlungen werden von der / dem 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer / seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandmitglied in der in § 8 Ziffer 1. festgelegten Reihenfolge mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform einberufen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten und erfolgt an die letzte vom Mitglied dem Vorstand des Vereins mitgeteilte Kontaktadresse (E-Mail-Adresse, Fax, Postfach, Postanschrift). In den Fällen des Absatz 2. b) und c) ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags einzuberufen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern eine ergänzte Tagesordnung in Textform zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)    Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer/-innen sowie Erteilung der Entlastung,

b)    Wahl des Vorstandes,

c)    Wahl der Kassenprüfer/-innen,

d)    Festsetzung des Jahresmindestbeitrages,

e)    Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,

f)     Ausschluss von Mitgliedern,

g)    Satzungsänderungen,

h)   die Auflösung des Vereins gemäß § 12.

  1. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

–           der / dem 1. Vorsitzenden,

–           der / dem 2. Vorsitzenden,

–           der / dem Kassierer/-in,

–           der / dem Schriftführer/-in.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit durch die Wahl eines neuen Vorstandes abberufen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  2. Die / Der 1. Vorsitzende oder die / der 2. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie / Er beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen. Die Einberufung hat in Textform und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand zuständig sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

–       die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

–       die Vorbereitung eines Maßnahmenkataloges und des Verteilungsplanes,

–       die Verwendung der Mittel in den übrigen Fällen.

Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn drei Vorstandsmitglieder mit Mehrheit Ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  1. Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf  Verlangen der Mietgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
  2. Der Vorstand kann durch schriftliche Vollmacht für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Vertretungsbefugnis erteilen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 9

Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

o   dem Vorstand,

o   einem Vertreter der „engeren Schulleitung“ [Schulleiter/-in, Organisationsleiter/-in, Didaktische(r) Leiter/-in]

o   einem weiteren Mitglied des Lehrerkollegiums,

o   der / dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft oder deren / dessen Stellvertreter/-in

  1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Geldmittel.
  2. Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt die / der 1. Vorsitzende oder die / der 2. Vorsitzende des Vorstandes; bei deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Der erweiterte Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 10

Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer/-innen prüfen jährlich die Führung der Vereinskasse und fertigen hierüber einen Bericht an. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die satzungsgemäße Mittelverwendung.
  3. Die Kassenprüfer/-innen tragen ihren Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Zu Beanstandungen der Kassenprüfen/-innen hat der Vorstand Stellung zu nehmen.
  4. Bei erheblichen Beanstandungen können die Kassenprüfer/-innen unter Angabe von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

 

§ 11

Haftung

  1. Aus den Geschäften des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen. Über das Vermögen hinaus besteht keine Haftung.
  2. Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 

§ 12

Satzungsänderungen und Selbstauflösung

  1. Satzungsänderungen des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Einladung entsprechende Beschlussvorlagen beigefügt sind. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Selbstauflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich; Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger der Gemeinschaftsschule Morsbach zu, der es  ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Der Vorstand wird zum Liquidator bestellt